Förderziele

Gedenkstätten und Gedenkstätteninitiativen in Baden-Württemberg sollen durch die Förderung in die Lage versetzt werden, mittels Grundlagenarbeit, Dokumentationen, Ausstellungen, Veröffentlichungen und Veranstaltungen ihren spezifischen Anteil an der Erforschung der Orts-, Regional- und Landesgeschichte im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft leisten zu können. Sie erbringen damit einen grundlegenden und unverzichtbaren Beitrag zum bewussten Umgang mit der Geschichte und zur Demokratieerziehung.
 

Förderfähige Projektmaßnahmen

1.    Angebote der historisch-politischen Bildung

  • Pädagogische Maßnahmen - Beispiele siehe FörderGr 8.1.1
  • Didaktische Hilfsmittel – Beispiele siehe FörderGr 8.1.2
  • Gedenkstättenpädagogische Materialien – Beispiele siehe FörderGr 8.1.3

2.    Sicherung der wissenschaftlichen Grundlagen

  • Wissenschaftliche Forschung und Dokumentation – Beispiele siehe FörderGr 8.2.1
  • Konservatorische Maßnahmen – Beispiele siehe FörderGr 8.2.2

3.    Eigene Ausstellungen – Beispiele siehe FörderGr. 8.3

4.    Seminare und Fachtagungen - Beispiele siehe FörderGr 8.4

5.    Bedeutende Einzel- und Gemeinschaftsprojekte - Beispiele siehe FörderGr 8.5

Im Zusammenhang mit geförderten Projekten können Personalkosten in Ausnahmefällen im Rahmen eines Werkvertrages übernommen werden.

Förderungsarten

Die Förderung erfolgt als Projektförderung zur Deckung von Ausgaben für einzelne abgegrenzte Vorhaben. Die Förderung erfolgt in der Regel als Teilfinanzierung in der Form eines Zuschusses. siehe FörderGr. 7.1.

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Förderungsantrag und -höhe, Ausschluss der Förderung

Die Förderung erfolgt nachrangig, d.h. andere Fördermöglichkeiten sind vorrangig zu nutzen. Soweit wie möglich sind andere öffentliche Dienstleistungen (z.B. v. Bildstellen, Kommunalverwaltungen, Museen, Archiven u.a.) einzubeziehen.
Der Förderantrag besteht aus einer Beschreibung der Maßnahme, in der die Art der Maßnahme, ihr örtlicher Bezug, sowie der Sach-, Finanz- und Personalaufwand vollständig und abschließend darzustellen sind. Die vorrangige Förderung durch andere Stellen ist auszuweisen.

Nicht förderungsfähig sind:

  • Erwerb, Pacht und dauerhafte Anmietung von Immobilien sowie Baumaßnahmen
  • Gedenkfeiern
  • Studienreisen
  • Gedenktafeln, Mahnmale, Stolpersteine etc.
  • Maßnahmen zur Spendenwerbung

Die Mischfinanzierung eines Projekts zusammen mit Parteien oder parteinahen Stiftungen ist aufgrund der überparteilichen Arbeit der LpB nicht möglich.

Wer kann Anträge stellen?

Antragsberechtigt sind Organisationen, Gruppen und Einzelpersonen, die Gedenkstättenarbeit entsprechend der Ziff 1 bis 5 der FörderGr. leisten und durch ihre bisherige Arbeit Sachkunde nachgewiesen haben und Gewähr für die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel bieten. Sie müssen ihren Sitz und den Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in Baden-Württemberg haben.

Haushaltsrechtliche Bestimmungen

Der Förderungsbewilligung liegen die Bestimmungen der Landeshaushaltsordnung mit ihren jeweils gültigen allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO) einschließlich der Nebenbestimmungen und den Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) zugrunde.

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Zur Antragstellung:

Die von der LAGG formulierten Förderschwerpunkte stellen eine Prioritätenskala für die Förderung dar.

Begrenzen Sie Ihren Antrag auf klar umrissene Einzelvorhaben bzw. Teilprojekte (z.B. Buch, Ausstellung, Seminar, Forschungsvorhaben etc.). Stellen Sie ggf. separate Anträge.

Für den abschließenden Verwendungsnachweis ist es vorteilhaft, wenn Sie vor allem Aufwendungen berücksichtigen, für die Rechnungen bzw. Nachweise von dritter Seite vorliegen.

Bitte beachten Sie:

  • Der Zeitraum der Mittelzuteilung, -verwendung und -abrechnung entspricht jeweils dem Kalenderjahr.

  • Es können nur Anträge berücksichtigt werden, die bis zum 01. Oktober des laufenden Jahres eingegangen sind.

  • Anträge, die während der laufenden Förderperiode eingehen, können ausnahmsweise als Nachrück-Anträge beschieden werden, sofern Mittel aus zurückgegebenen Projekten frei werden.

  • Auf die Förderung durch die Landeszentrale für politische Bildung ist in der erbetenen Form hinzuweisen.

  • Es genügt 1 Ausfertigung des Antrags.

  • Es können mehrere Anträge gestellt werden. Maßnahmen können i.d.R. nur einmal aus Mitteln der LpB insgesamt gefördert werden.

  • Leistungen an hauptamtliche Mitarbeiter und Mitglieder der Initiativen können i.d.R. nicht gefördert werden.

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Zum Abrechnungsverfahren:

Was wird an- bzw. abgerechnet?

Abrechnungen und die Unterlagen für den Verwendungsnachweis müssen termingerecht vorgelegt werden.

Die geförderte Maßnahme soll innerhalb eines Haushaltsjahrs abgeschlossen und abgerechnet werden.

Grundsätzlich: Es können nur Kosten auf die Förderung angerechnet werden, die tatsächlich entstanden und durch abrechnungsfähige Belege nachgewiesen sind. (Sollte die Nachweissumme geringer sein, reduziert sich die Förderung natürlich dementsprechend).
Bestimmungen für Publikationen, Werkverträge und Zeitzeugenveranstaltungen

Förderung von Publikationen:

Bei Publikationen ist je nach Art (geheftete Broschüre bis ca. 30 Seiten; Buch mit einfacher Bindung/Taschenbuch; Hardcover) auch von Einnahmen auszugehen. Ausnahme: Eine verpflichtende Erklärung, dass die Publikation kostenlos abgegeben wird.

Es sind mindestens 2 Angebote von Druckereien oder Verlagen gem. Anlage 1: Druckerzeugnisse vorzulegen. Bitte achten Sie auf den reduzierten MwSt.-Satz bei Druckleistungen.

Grundsätzlich werden Publikationen "produktorientiert" gefördert. D.h., Voraussetzung ist die Vorlage eines Manuskripts oder eines sonstigen abgeschlossenen, vorzeig- und verwendbaren Ergebnisses.

Bei hoher Förderrate sind die Nutzungsrechte zu klären und die Zahl der Freiexemplare.

Bei Filmprojekten empfiehlt es sich, vorab mit dem Landesmedienzentrum Kontakt aufzunehmen:
a) zur Begutachtung der Kosten
b) für evtl. weitere Beratung.
lmz@remove-this.lmz-bw.de;
www.lmz-bw.de

Werkverträge

Werkverträge innerhalb von Einzelprojekten sind so zu gestalten, dass die Nutzungs- und Eigentumsrechte an den Produkten auf den Auftraggeber (Verein, Initiative) übertragen werden und der Öffentlichkeit dauerhaft zur Verfügung stehen. Das Vertragsverhältnis (schriftlich) muss zwischen Antragsteller und Vertragsnehmer bestehen. Ein Vertragsentwurf  (ohne Unterschriften der Vertragsnehmer) ist mit dem Antrag vorzulegen.

Förderung von Zeitzeugenveranstaltungen:

Die Flug- bzw. sonstigen Reisekosten können nicht übernommen werden.

Bitte nehmen Sie bei Unklarheiten bei der Antragstellung unser Beratungsangebot wahr!

Es ist im Interesse aller Antragstellenden, wenn

  • nur solche Projekte beantragt werden, die auch sicher durchgeführt werden können,
  • und bereits im Antrag möglichst genaue Zahlen vorgelegt werden.

Das ermöglicht eine exakte Berechnung der gesamten Antragssumme und deren optimale Aufteilung unter den Antragstellern. Zugeteilte Mittel, die nicht abgerufen werden, sind für andere Antragsteller blockiert und können Haushaltssperren unterliegen!

Ihr Antrag kann nur berücksichtigt werden, wenn alle erforderlichen Unterlagen und Angaben bei der LpB eingegangen sind!


Stand: 07.2020
 

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